Google Schriftarten und Google Core Updates 2022

Google Schriftarten und Google Core Updates 2022

1 Verwendung von Google Schriftarten in Webseiten

In Hinblick auf die derzeitige Welle an Abmahnversuchen per Mail, denen sich viele unserer Kunden aktuell stellen müssen, wollen wir gerne proaktiv auf das Thema der sog. "Google Webfonts" oder Google Schriftarten eingehen. Nachfolgend haben wir daher eine umfassende Erklärung für Sie vorbereitet, die Ihnen Hilfestellung sein soll, derartige Abmahnversuche besser einordnen zu können wie auch das Thema insgesamt fundierter zu bewerten

1.1 Was sind "Google Webfonts" bzw. "Google Schriftarten"?

  • "Google Fonts" oder "Google Webfonts" beschreibt ein interaktives, kontinuierlich wachsendes, Verzeichnis verschiedener Schriftarten. Dieses Verzeichnis wird bereits seit 2010 von Google LLC bereitgestellt. Es enthält mehr als 1400 unterschiedliche Schriftarten, die Website-Betreiber in ihre eigenen Websites integrieren können. Die Verwendung ist zudem kostenfrei. Folglich ist die Nutzung von „Google Fonts“ dementsprechend bei fast allen Website-Betreibern so beliebt geworden, dass die Google-Schriftarten mittlerweile auf unzähligen Websites integriert sind.

1.2 Unterscheidung zweier Einbindungs-Arten

  • Einerseits kann sich der Webseitenbetreiber eine Schriftart herunterladen und im eigenen Webspace eigenständig wieder hochladen. Bei Aufruf der Webseite lädt die Schriftart dann vom eigenen Speicherplatz aus, da sie lediglich lokal in die Internetseite eingebunden wird.
  • Andererseits bietet Google LLC eine sog. dynamische Variante zur Nutzung von „Google Fonts“ an. Dabei wird die ausgesuchte Schriftart nicht lokal eingebunden. Stattdessen wird bei jedem Aufruf der Webseite eine Verbindung zu den Servern von Google aufgebaut, um die Schriftart zu laden und auszuspielen. Bei dem Verbindungsaufbau zu den Google-Servern wird die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google übertragen.
  • Die zweite Variante war zuletzt flächendeckend wohl noch der (Webseiten-)Standard und stellt damit den häufig kritisierten Punkt aus Datenschutzsicht. Hierin besteht der Angriffspunkt, in dem sich vermeintlich geschädigte Personen mit deren Abmahnschreiben an Webseitenbetreiber wenden. 
  • Weiterhin lässt sich technisch unterscheiden, ob eine Einwilligung zu diesen Website-Services erfolgen soll oder nicht.

1.3 Aktuelle Rechtsurteile

  • Das Landgericht München hat am 20. Januar 2022 entschieden, dass einem Website-Besucher das Recht zusteht, gegen den Website-Betreiber Klage wegen der Verwendung von „Google Fonts“ im Rahmen der dynamischen Variante ohne Zustimmung des Website-Besuchers zu erheben. Der Widerspruch des Websitebetreibers zur Nutzung von „Google Fonts“ auf Grundlage seiner berechtigten Interessen wurde für diesen Fall zurückgewiesen. Weiterhin besteht derzeit große Bewegung/Kritik gegenüber der rechtlichen Bewertung von Google-Diensten, sodass nicht abschätzbar ist, welche weitere Entwicklung dies erfordern wird.

1.4 Einschätzung zu externen Abmahnversuchen

  • Es ist tatsächlich so, dass derzeit eine regelrechte Abmahnwelle an Website-Betreiber erfolgt. Etliche Privatpersonen versuchen sich auf Basis der Kritik an Google hinsichtlich Datenschutz zu bereichern und schrecken vor keiner Methode zurück - die tatsächlich vorhandenen technischen Maßnahmen spielen dabei oftmals keine Rolle. Es soll letztlich "schnell Kasse" gemacht werden und wenn Sie sich vorstellen, dass ein solches Schreiben an Hunderte Website-Betreiber verschickt werden, rechnet sich das Vorgehen leider nach einigen wenigen Überweisungen.
  • Hier gilt allerdings auch weiterhin: es kann nicht jeder "einfach so abmahnen" und auch für Abmahnungen gelten diverse Vorgaben. Hier kann eine professionelle Rechtsberatung oder die Rücksprache mit einem geschulten Datenschutzbeauftragten helfen, derartige Schreiben auf geltende Ansprüche zu prüfen. Wir von M3 sind nicht berechtigt, verbindliche Rechtsberatung zu leisten.

1.5 M3-Empfehlung zur Einbindung auf Ihrer Website

  • Zunächst sollte Website-individuell geprüft werden, in welcher Form die Schriftarten eingebunden sind. 
    Dies kann z.B. direkt über einen Online-Service von e-recht24 geprüft werden:
    Zum Google-Fonts-Scanner
  • Eine dynamische Variante inklusive Einwilligung des Webseitenbesuchers sollte das Mindeste sein. Diese Einwilligung holen sich Webseitenbetreiber über Cookie-Hinweise, d.h. der Webseitenbesucher stimmt durch das Bestätigen des Cookie-Hinweises üblicherweise auch der Nutzung von Google Webfonts zu. Über die Datenschutzerklärung hat der Seitenbesucher zudem die Möglichkeit, sich über sämtliche Website-Funktionen zu informieren. Dabei sollte jedoch gewährleistet sein, dass vor der Zustimmung keine Google Webfonts bereitgestellt werden.
  • Idealerweise empfehlen wir durchgehend die lokale Einbindung von Schriftarten, um auf den Abgleich mit Google-Servern zu verzichten. Mit dieser Einbindung sind Sie auf der sicheren Seite und vom Urteil definitiv nicht betroffen.

2 Neue Google-Core-Updates

2.1 Rückblick auf Google Core Update im Mai 2022

  • 6 Monate seit dem letzten großen Core Update im November 2021 hat Google am 25. Mai 2022 den Rollout des May 2022 Core Updates gestartet. Googles Core Updates haben das Ziel, die allgemeine Qualität der Suchergebnisse zu verbessern. Im Gegensatz zu kleineren Updates oder Änderungen zielen sie daher nicht auf einzelne Rankingfaktoren oder Seiten ab. Stattdessen ist Google bemüht, die grundlegende Art und Weise, wie die Qualität von Content bewertet wird, zu erhöhen. Grundsätzlich gab es keine Anzeichen dafür, dass das Mai-Update bestimmte Nischen/Branchen besonders im Visier hatte.
  • Diverse SEO-Experten haben, zusammenfassend, drei große Trends erkennen können, die für alle Webseitenbetreiber interessant sein könnten:
    • 1) Video statt Text: Video-Websites wie TikTok und YouTube haben durch das Update  durchschnittlich 25% an Sichtbarkeit gewonnen.
    • 2) Spezialisten statt Generalisten: Nischen-Websites, die Spezialisten auf ihrem Gebiet sind, wurden gegenüber allgemein ausgerichteten Webseiten mit breiter Themenpalette bevorzugt. Das deutet darauf hin, dass Googles Algorithmus ein noch besseres Verständnis von "EAT" (Expertise, Authority And Trustworthiness) entwickelt hat und Experten zu einem Thema jetzt noch besser identifizieren kann.
    • 3) Besseres sog. "Search Intent Matching": Google kann die Suchintention von Nutzern besser verstehen, verarbeiten und dazu passende Ergebnisse liefern.
  • Diese Trends haben zur Folge, dass die Themen "EAT" und "User Experience" noch stärker an Bedeutung gewinnen. Hier sollten Webseitenbetreiber ansetzen, um eigene Inhalte noch sichtbarer zu gestalten.

2.2 Rückblick auf Google Core Update im September 2022

  • Am 12. September 2022 wurde ein weiteres großes Core Update ausgeliefert und erneut sind unterschiedlich umfassende Auswirkungen der Sicht- und Auffindbarkeit erkennbar. Die genauen Änderungen werden noch immer ausgewertet, doch schon jetzt deuten Fälle von mitunter 20-Prozent Traffic-Verlust oder auch 50-Prozent Traffic-Gewinn auf deutliche Verschiebungen hin.
  • Weiterhin konnten beispielsweise TikTok und YouTube enorme Zugewinne verbuchen. Da der Video- und Kurzvideo-Boom im gesamten Digitalraum anhält und auch Google mit YouTube Shorts ein zentraler Player in diesem Markt ist. Streamingverzeichnisse haben ebenfalls einen Anstieg verzeichnen können, während Prospektverzeichnisse deutlich in deren Sichtbarkeit reduziert wurden.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Zusammenfassung eine fundierte Hilfestellung bieten zu können und stehen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.

Viele Grüße aus Fulda!

Ihr M3-Team rund um Gregor Pchalek und Marius Hornung